E-Rechnung

E-Rechnung für Steuerberater: Mandanten richtig beraten

25. März 202610 Min.

E-Rechnung in der Steuerberatung: Warum das Thema jetzt auf den Tisch muss

Die E-Rechnungspflicht verändert die Arbeit von Steuerkanzleien grundlegend. Ab 2025 müssen alle B2B-Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können, ab 2027 auch versenden. Für Steuerberater bedeutet das: Mandanten brauchen jetzt fundierte Beratung — zur Technik, zu den Fristen und zur praktischen Umsetzung.

Wer als Steuerkanzlei das Thema E-Rechnung aktiv besetzt, stärkt die Mandantenbindung und positioniert sich als strategischer Partner. Dieser Artikel zeigt, was Steuerberater wissen müssen, um ihre Mandanten sicher durch die Umstellung zu führen.

Rechtlicher Rahmen: Was gilt wann?

Die gesetzliche Grundlage bildet das Wachstumschancengesetz, das die E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze stufenweise einführt. Hintergrund ist die EU-Initiative „VAT in the Digital Age" (ViDA), die ein europaweites Meldesystem für Umsatzsteuerdaten vorsieht.

StichtagPflichtBetroffene Unternehmen
01.01.2025EmpfangspflichtAlle Unternehmen mit B2B-Umsätzen — müssen E-Rechnungen annehmen und verarbeiten können.
01.01.2027Versandpflicht (groß)Unternehmen mit Vorjahresumsatz über 800.000 Euro müssen E-Rechnungen versenden.
01.01.2028Versandpflicht (alle)Alle Unternehmen, unabhängig vom Umsatz. Start des Meldesystems.

Ausgenommen bleiben Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG sowie B2C-Rechnungen. Steuerberater sollten für jeden Mandanten individuell prüfen, welche Fristen gelten.

XRechnung vs. ZUGFeRD: Welches Format für welchen Mandanten?

Beide Formate erfüllen die Anforderungen der europäischen Norm EN 16931. Die Wahl hängt von den Anforderungen des Mandanten ab:

KriteriumXRechnungZUGFeRD (ab 2.0)
FormatReines XMLPDF mit eingebettetem XML
LesbarkeitNur maschinellMenschenlesbar (PDF) + maschinenlesbar (XML)
EinsatzbereichÖffentliche Auftraggeber, große UnternehmenMittelstand, KMU, gemischte Empfänger
Leitweg-IDPflicht bei öffentlichen AuftraggebernOptional
DATEV-KompatibilitätJa, über DATEV-SchnittstelleJa, über DATEV-Schnittstelle

Empfehlung für die Beratung: Mandanten mit öffentlichen Auftraggebern benötigen XRechnung. Für den typischen Mittelstandsmandanten ist ZUGFeRD oft die pragmatischere Wahl — das PDF bleibt als Sichtbeleg erhalten, während die strukturierten Daten automatisch verarbeitet werden.

DATEV-Integration: Was Kanzleien wissen müssen

Die meisten Steuerkanzleien arbeiten mit DATEV. Die gute Nachricht: DATEV Unternehmen online unterstützt sowohl XRechnung als auch ZUGFeRD. Wichtig für die Mandantenberatung:

  • DATEV Unternehmen online: Mandanten können E-Rechnungen direkt hochladen. Die strukturierten Daten werden automatisch erkannt und in Buchungsvorschläge umgewandelt.
  • DATEV Belegbilderservice: Erkennt ZUGFeRD-Rechnungen automatisch und extrahiert die XML-Daten — kein OCR nötig.
  • Schnittstelle zur Finanzbuchführung: Buchungssätze aus E-Rechnungen lassen sich direkt übernehmen. Manuelle Erfassung entfällt.
  • SmartTransfer: Ermöglicht den sicheren Austausch von E-Rechnungen zwischen Mandant und Kanzlei.

Steuerberater sollten ihre Mandanten aktiv dabei unterstützen, DATEV Unternehmen online einzurichten und die Belegprozesse digital abzubilden. Das spart beiden Seiten erheblichen Aufwand.

GoBD-Compliance: Archivierung richtig umsetzen

E-Rechnungen unterliegen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Dokumentation (GoBD). Das Thema Archivierung ist ein häufiger Stolperstein — und damit ein wichtiges Beratungsfeld:

  • Unveränderbarkeit: E-Rechnungen müssen im Originalformat archiviert werden. Eine XRechnung als XML, eine ZUGFeRD-Rechnung als PDF/A-3. Ausdrucken und abheften reicht nicht.
  • Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres der Rechnungsstellung.
  • Verfahrensdokumentation: Der Mandant muss dokumentieren, wie E-Rechnungen empfangen, verarbeitet und archiviert werden. Ohne Verfahrensdokumentation droht Ärger bei der Betriebsprüfung.
  • Revisionssicheres Archiv: Ein einfacher Dateiordner genügt nicht. Mandanten brauchen ein DMS oder eine Archivierungslösung, die Zugriffskontrolle, Versionierung und Protokollierung bietet.
  • Konvertierungsverbot: Das Original-XML darf nicht in ein anderes Format konvertiert und dann nur in der konvertierten Form archiviert werden.

Steuerberater sollten die Verfahrensdokumentation als festen Bestandteil der E-Rechnungsberatung anbieten. Viele Mandanten unterschätzen diesen Punkt — bis zur nächsten Betriebsprüfung.

Checkliste: E-Rechnungsberatung für Mandanten

Diese Checkliste hilft Steuerberatern, die Beratung strukturiert durchzuführen:

Phase 1: Analyse (sofort)

  • Mandantenportfolio nach Umsatzgrenzen segmentieren — wer ist ab 2027, wer ab 2028 versandpflichtig?
  • Aktuelle Rechnungsprozesse je Mandant erfassen: Software, Versandweg, Archivierung
  • Bestehende Buchhaltungssoftware auf E-Rechnungsfähigkeit prüfen
  • Öffentliche Auftraggeber identifizieren (Leitweg-ID-Pflicht)

Phase 2: Umsetzung (bis Q3 2026)

  • Empfangsprozesse einrichten: Dediziertes E-Mail-Postfach, Spamfilter für XML-Anhänge konfigurieren
  • Software-Updates einspielen oder neue Lösung evaluieren
  • DATEV Unternehmen online aktivieren und Mandanten einweisen
  • Verfahrensdokumentation erstellen
  • Revisionssicheres Archiv einrichten

Phase 3: Test und Go-Live (ab Q4 2026)

  • Test-E-Rechnungen erstellen und an Validierungsdienste der KoSIT senden
  • Parallelbetrieb: E-Rechnung zusätzlich zur klassischen Rechnung versenden
  • Buchungsworkflow mit DATEV-Schnittstelle testen
  • Mitarbeiter beim Mandanten schulen
  • Monitoring einrichten: Fehlgeschlagene Zustellungen, Validierungsfehler

Typische Mandantenfragen — und die richtigen Antworten

„Reicht es nicht, einfach PDFs per E-Mail zu verschicken?"

Nein. Eine PDF-Rechnung ist keine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes. E-Rechnungen müssen strukturierte, maschinenlesbare Daten im Format EN 16931 enthalten. Ein PDF allein erfüllt diese Anforderung nicht — ZUGFeRD kombiniert beides.

„Ich bin Kleinunternehmer. Betrifft mich das überhaupt?"

Ja. Die Empfangspflicht gilt seit 2025 für alle Unternehmen. Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen E-Rechnungen empfangen können. Die Versandpflicht greift spätestens ab 2028 für alle.

„Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?"

Rechnungen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, gefährden den Vorsteuerabzug des Empfängers. Zudem drohen Bußgelder und Probleme bei der Betriebsprüfung. Eine rechtzeitige Umstellung ist kein „Nice-to-have", sondern Pflicht.

„Kann meine Buchhaltungssoftware das schon?"

Die meisten modernen Lösungen wie DATEV, Lexware, sevDesk oder ADDISON bieten E-Rechnungsfunktionen. Ältere oder branchenspezifische Software muss oft aktualisiert oder durch Schnittstellen ergänzt werden. Eine Bestandsaufnahme ist der erste Schritt.

E-Rechnung als Geschäftsfeld für Steuerkanzleien

Die E-Rechnungspflicht ist nicht nur eine Pflichtübung — sie bietet Steuerkanzleien die Chance, neue Beratungsleistungen aufzubauen:

  • Umstellungsberatung: Analyse, Formatwahl, Softwareauswahl, Prozessdesign — als Beratungspaket mit klarem Scope.
  • Verfahrensdokumentation: Erstellung und Pflege der GoBD-konformen Dokumentation als wiederkehrende Leistung.
  • Digitale Belegprozesse: Aufbau durchgängig digitaler Workflows von der Rechnung bis zur Buchung.
  • Schulungen: Mandantenschulungen zu E-Rechnungsformaten, DATEV-Nutzung und Archivierungspflichten.

Kanzleien, die das Thema proaktiv besetzen, differenzieren sich vom Wettbewerb und schaffen langfristige Mehrwerte.

Technische Umsetzung: API-Integration für Steuersoftware

Viele Steuerkanzleien arbeiten mit spezialisierten Branchenlösungen, die keine native E-Rechnungsunterstützung bieten. Hier setzen API-basierte Lösungen an: Sie ermöglichen die Erzeugung, Validierung und Konvertierung von E-Rechnungen direkt aus der bestehenden Software heraus.

Solytics bietet eine E-Rechnungs-API, die XRechnung und ZUGFeRD unterstützt und sich nahtlos in bestehende Kanzlei- und Mandantensoftware integrieren lässt. Die API übernimmt die Validierung gegen EN 16931, die Formatkonvertierung und die Erzeugung konformer Rechnungsdateien. So können Kanzleien ihren Mandanten eine durchgängige Lösung anbieten — ohne die bestehende Softwarelandschaft komplett zu ersetzen.

Zusätzlich bietet Solytics Beratungspakete speziell für Steuerkanzleien: Von der Mandantenanalyse über die Prozessgestaltung bis zur technischen Integration. Sprechen Sie uns an — wir unterstützen Sie dabei, Ihre Kanzlei und Ihre Mandanten fit für die E-Rechnungspflicht zu machen.

Fazit: Beratungskompetenz aufbauen, Mandanten gewinnen

Die E-Rechnungspflicht kommt — stufenweise, aber unausweichlich. Steuerberater, die das Thema jetzt aktiv angehen, sichern sich einen Vorsprung: Sie beraten kompetent, vermeiden Haftungsrisiken und erschließen neue Honorarquellen. Die Kombination aus rechtlichem Know-how, DATEV-Expertise und praxisnaher Umsetzungsbegleitung macht den Unterschied.

Starten Sie jetzt mit der Mandantensegmentierung. Identifizieren Sie die dringendsten Fälle. Und bauen Sie ein strukturiertes Beratungsangebot auf — Ihre Mandanten werden es Ihnen danken.

Muster-Vereinbarung: E-Rechnung mit dem Mandanten

Auch wenn der Empfang einer gesetzeskonformen E-Rechnung im inländischen B2B-Bereich seit 2025 keine ausdrückliche Zustimmung mehr verlangt, lohnt sich eine schriftliche Vereinbarung. Sie hält Format, Übertragungsweg und Stichtag fest — und schafft Klarheit für den Fall, dass Rechnungen ausnahmsweise in einem anderen elektronischen Format (etwa PDF) ausgetauscht werden, das nach § 14 Abs. 1 UStG die Zustimmung des Empfängers voraussetzt.

Kopieren Sie den folgenden Mustertext, setzen Sie die Platzhalter in eckigen Klammern und wählen Sie das zutreffende Format. Der Text dient als Vorlage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Vereinbarung über den elektronischen Rechnungsaustausch

zwischen [Mandant / Unternehmen, Anschrift] — nachfolgend „Mandant" —

und [Steuerkanzlei / Steuerberater, Anschrift] — nachfolgend „Kanzlei" —

§ 1 Gegenstand
Mandant und Kanzlei tauschen Rechnungen künftig als strukturierte elektronische Rechnung (E-Rechnung) nach der europäischen Norm EN 16931 aus.

§ 2 Format
Die E-Rechnungen werden im Format [ZUGFeRD ab Version 2.x — PDF/A-3 mit eingebettetem XML] / [XRechnung — reines XML] erstellt und übermittelt. (Zutreffendes wählen.)

§ 3 Übertragungsweg
Die Übermittlung erfolgt per [E-Mail an rechnung@…] / [Upload in DATEV Unternehmen online] / [sicheres Portal]. Eingangsbestätigungen werden auf Anforderung erteilt.

§ 4 Zustimmung
Soweit Rechnungen ausnahmsweise in einem anderen elektronischen Format als der gesetzlichen E-Rechnung (z. B. PDF) ausgetauscht werden, gilt diese Vereinbarung als Zustimmung des Empfängers nach § 14 Abs. 1 UStG.

§ 5 Archivierung
Beide Parteien archivieren die E-Rechnungen revisionssicher im Originalformat über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren (GoBD).

§ 6 Wirksamkeit
Diese Vereinbarung gilt ab dem [Datum] und bis auf Widerruf in Textform.

______________________________
Ort, Datum

______________________________ ______________________________
Unterschrift Mandant                Unterschrift Kanzlei

Dieselbe Vorlage eignet sich auch als Musterschreiben zur Umstellung auf elektronische Rechnungen: Versenden Sie sie an Ihre Mandanten, sobald Sie deren Rechnungsprozess analysiert und das passende Format festgelegt haben.

Häufige Fragen von Steuerberatern zur E-Rechnung

Brauchen Steuerberater XRechnung oder ZUGFeRD für ihre Mandanten?

Beide Formate sind gesetzeskonform. Für Mandanten mit öffentlichen Auftraggebern ist XRechnung die richtige Wahl, weil sie die geforderte Leitweg-ID transportiert. Für den typischen Mittelstandsmandanten ist ZUGFeRD meist pragmatischer: Das PDF bleibt als Sichtbeleg erhalten, während die eingebetteten XML-Daten automatisch in DATEV verarbeitet werden. In der Praxis stellen viele Kanzleien ihre Mandanten standardmäßig auf ZUGFeRD um und nutzen XRechnung gezielt dort, wo der Empfänger es verlangt.

Muss ich eine Vereinbarung zur elektronischen Rechnung mit dem Mandanten treffen?

Für den Empfang gesetzeskonformer E-Rechnungen im inländischen B2B-Bereich ist seit 2025 keine gesonderte Zustimmung mehr nötig. Eine schriftliche Vereinbarung bleibt trotzdem sinnvoll — sie dokumentiert Format, Übertragungsweg und Stichtag und deckt den Fall ab, dass weiterhin PDF-Rechnungen ausgetauscht werden, die nach § 14 Abs. 1 UStG die Zustimmung des Empfängers erfordern. Den passenden Mustertext finden Sie im Abschnitt oben.

Bis wann muss ich Mandanten auf elektronische Rechnungen umstellen?

Die Empfangspflicht gilt bereits seit dem 01.01.2025 für alle Unternehmen mit B2B-Umsätzen. Die Versandpflicht greift ab 01.01.2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz und ab 01.01.2028 für alle übrigen. Beginnen Sie die Umstellung deshalb jetzt — die Einrichtung von Empfang, Archivierung und Verfahrensdokumentation braucht Vorlauf.

Gibt es E-Rechnungs-Beratung für Steuerkanzleien in Solingen und der Region?

Ja. Solytics begleitet Steuerkanzleien — auch in Solingen und Umgebung — bei der Mandantenanalyse, der Formatwahl und der technischen Anbindung an DATEV. Die Beratung läuft ortsunabhängig per Videocall und vor Ort. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Kanzlei und Ihre Mandanten strukturiert auf die E-Rechnungspflicht vorbereiten möchten.

Nächster Schritt

Sind Sie ab 2027 zur E-Rechnung verpflichtet?

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